Ab 1. Januar 2026 gilt für Gewerbemietverträge endgültig die neue Textform-Regelung – auch für Altverträge, die vor 2025 geschlossen wurden.
Seit dem 1. Januar 2025 genügt für gewerbliche Mietverträge über Grundstücke oder Räume (keine Wohnräume), die länger als ein Jahr laufen, die Textform nach § 126b BGB. Damit entfällt das bisherige Schriftformerfordernis aus § 550 BGB für langfristige Gewerberaummietverträge. Ein Mietvertrag in Textform ist wirksam, wenn eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt ist (z. B. E=Mail, PDF, SMS, WhatsApp).
Übergangsregelung endete am 31. Dezember 2025
Für bestehende Gewerbemietverträge, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, galt bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsfrist. In dieser Zeit musste der Vertrag weiterhin in Schriftform vorliegen, sonst galt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wurde ein Altvertrag vor dem 1. Januar 2026 geändert, gelten die neuen Vorschriften bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung; die Änderung kann dann in Textform erfolgen.
Ab 1. Januar 2026: Textform auch für Altverträge
Ab 1. Januar 2026 gilt die Textform-Regelung auch für Altverträge, die vor 2025 geschlossen wurden und seither nicht geändert wurden. Für diese Verträge genügt ab diesem Zeitpunkt die Textform, um eine wirksame Vereinbarung zu treffen.