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Für GOÄ-Honorarklagen sind nur noch Landgerichte zuständig


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Seit dem 1. Januar 2026 sind für Honorarklagen auf Basis der GOÄ ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Bisher lag die Grenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei 5.000 EUR; nun werden diese Verfahren bundesweit in spezialisierten Kammern gebündelt.

Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Verteuerung der Rechtsdurchsetzung für Arztpraxen:
- Anwaltszwang: Vor Landgerichten müssen sich nun beide Parteien zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstbeträgen.
- Unverhältnismäßigkeit: Bei niedrigen Forderungen können die Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen.
- Prozessrisiko: Ein Unterliegen führt zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, was die wirtschaftliche Hürde für Klagen massiv erhöht.

Praxen sollten daher ihr vorgerichtliches Mahnwesen optimieren, um kostspielige Prozesse vor den Landgerichten zu vermeiden.

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