Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig wird, nur weil sie gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erzielt.
Im Streitfall ging es um eine GbR, die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erhielt. Das Finanzamt setzte Gewerbesteuer fest. Die Gesellschaft hielt dies für unzutreffend, weil sie keine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübte.
Das Gericht gab der Gesellschaft teilweise recht. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Entscheidend sei, dass die gewerblichen Einkünfte allein aus Beteiligungserträgen stammen und keine eigene gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften sollten prüfen lassen, ob eine Gewerbesteuerpflicht tatsächlich besteht.
Besonders bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann die Einordnung im Einzelfall entscheidend sein.
Die Revision wurde zugelassen, das Verfahren ist beim BFH anhängig.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 17.2.2026, 15 K 1605/24 G