GmbH-Journal

Gmbh-Journal drucken (PDF)  |  Archiv

4. Quartal 2024


Steuern und Recht

EuGH konkretisiert umsatzsteuerlichen DirektanspruchÖffnen / Schließen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. September 2023 den Direktanspruch eines Unternehmers gegenüber der Steuerbehörde bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer konkretisiert.
In Fällen, in denen Lieferanten eine falsche Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen haben und die zivilrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist, kann der Leistungsempfänger direkt beim Finanzamt eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer verlangen. Dies gilt, wenn der Leistungsempfänger die fehlerhaft ausgewiesene Steuer an den Lieferanten gezahlt hat und der Lieferant diese an das Finanzamt abgeführt hat.
Dieser Direktanspruch entsteht vor allem dann, wenn der Unternehmer aus verschiedenen Gründen nicht mehr die Möglichkeit hat, die Erstattung direkt vom Lieferanten zu fordern.
Der EuGH entschied zudem, dass Verzugszinsen auf die zu Unrecht erhobene Steuer gezahlt werden müssen, wenn die Steuerbehörde die Rückerstattung nicht zeitnah vornimmt.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Leistungsempfänger, insbesondere in Fällen, in denen eine Rückforderung aufgrund nationaler Vorschriften nicht mehr möglich ist und die Erstattung der Umsatzsteuer sonst gefährdet wäre.
Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie ihre Vorsteuerabzugsrechte sorgfältig prüfen und gegebenenfalls frühzeitig rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche zu wahren.

Quellen: EuGH-Urteile

Beschleunigte Abschreibung von 
E-Autos im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG)Öffnen / Schließen

Die plötzliche Abschaffung der Förderprämie für E-Autos am 18. Dezember 2023 hatte zu einem erheblichen Einbruch der Absatzzahlen geführt und das Vertrauen in die Förderpolitik beschädigt. Die Wiederbelebung der Absatzzahlen soll nun eine beschleunigte Abschreibung im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) erbringen.
Wie können Unternehmen davon profitieren?
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung einer beschleunigten Abschreibung für rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge, die von Unternehmen angeschafft werden.

Vorteile der beschleunigten Abschreibung:
- Unternehmen können 40 % der Anschaffungskosten des E-Fahrzeugs im ersten Jahr abschreiben.
- In den folgenden Jahren wird der verbleibende Betrag degressiv abgeschrieben, was die steuerliche Belastung in den ersten Jahren nach der Anschaffung erheblich verringert.
- Die Regelung ist befristet für Anschaffungen zwischen Juli 2024 und Dezember 2028.
Zusätzlich soll für die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis, der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils herangezogen wird, auf 95.000 EUR angehoben werden. Dies macht teurere Elektrofahrzeuge für Unternehmen und deren Angestellte attraktiver.

Diese steuerlichen Erleichterungen sollen Unternehmen ermutigen, in klimafreundliche Fahrzeuge zu investieren und so den Absatz von E-Autos wieder anzukurbeln.

Lesezeichen

Ausstellung von Rechnungen nach 
§ 14 UStGÖffnen / Schließen

Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 Stellung genommen.
Das Schreiben finden Sie hier: [LINK]http://www.tinyurl.com/jkavd67b[/LINK]

Eckpunkte der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz Öffnen / Schließen

Unnötige Bürokratie abbauen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltung entlasten – das war das Ziel des wichtigsten Projekts aus dem Bundesjustizministeriums.
Unter dem Blickwinkel multipler Krisen, steigender Kosten, der Gefahr einer Rezession und umfangreicher Transformationsprozesse soll das Wirtschafts- und Wohlstandsmodell Deutschland zukunftssicher gemacht werden. Eine echte bürokratische Belastung ist aber kaum anzumerken.
Solange ein Eintrag für eine Solaranlage 72 Seiten beinhaltet, die Gesundheitsämter, Asylverfahren bis jetzt kaum richtig digitalisiert sind, wird das nichts. Anbei als Lesezeichen das Eckpunktepapier zum Gesetz.

Hier der Shortlink zum BMJ: [LINK]http://www.tinyurl.com/376647ne[/LINK]

Geschäftsführer und Gesellschafter

Löschung personenbezogener Daten aus zum Handelsregister angemeldeten GesellschafterlisteÖffnen / Schließen

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit Urteil vom 25. April 2024 (Az.: 34 Wx 90/24 e) entschieden, dass ein Gesellschafter keinen Anspruch gegen das Handelsregister auf Löschung von Straße und Hausnummer aus der Gesellschafterliste hat.
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und wollte aus der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste Daten entfernen lassen, die nicht zwingend erforderlich sind. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei natürlichen Personen als Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum sowie deren Wohnort. In der eingereichten Gesellschafterliste waren aber auch die genaue Wohnanschrift mit Angabe der Straße und Hausnummer angegeben.
Der Gesellschafter berief sich bei seiner Klage auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 17 DSGVO).
Das OLG München lehnte die Löschungsklage ab. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
Art. 17 Abs. 1 DSGVO findet im Registerwesen aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion keine Anwendung. Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, gehört zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, sei nicht vorhanden. Der Grundsatz der Datenerhaltung stellt den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar.
Eine genaue Überprüfung der einzureichenden Daten ist also ratsam.

Quelle: OLG München, Beschluss v. 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e

Handlungsfähigkeit der GmbH nach Tod eines Alleingesellschafter-GeschäftsführersÖffnen / Schließen

Der Tod eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH kann zu erheblichen Problemen führen, da in der Regel die Handlungsfähigkeit der GmbH vorübergehend eingeschränkt ist. Hier sind einige Maßnahmen, um diese Situation zu vermeiden oder zu lösen:

Nachlasspflegschaft:
Falls die Erben des verstorbenen Gesellschafters unbekannt sind, sollte schnellstmöglich eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragt werden. Der Nachlasspfleger kann dann die Erben vertreten und an Gesellschafterversammlungen teilnehmen.
Dies ist besonders wichtig, da ohne die ordnungsgemäße Ladung der Erben keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können.

Bestellung eines Notgeschäftsführers:
In Fällen, in denen die Gesellschaft führungslos ist, kann das Amtsgericht auf Antrag einen Notgeschäftsführer bestellen. Dieser Notgeschäftsführer hat in der Regel die Aufgabe, die Gesellschafterliste zu ändern und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um die ordentliche Nachfolge zu regeln.

Vorsorge durch Vollmachten oder „Vorratsgeschäftsführer“:
Bereits zu Lebzeiten sollte über Lösungen wie eine postmortale oder transmortale Vollmacht nachgedacht werden, um den Erben die sofortige Handlungsfähigkeit zu ermöglichen. Alternativ könnte bereits ein weiterer Geschäftsführer (Vorratsgeschäftsführer) bestellt werden, der im Todesfall des Alleingeschäftsführers automatisch die Führung übernimmt.

Diese Maßnahmen helfen, die Handlungsfähigkeit der GmbH trotz des Todes des Alleingeschäftsführers zu gewährleisten und rechtliche sowie wirtschaftliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Forderungsverzicht zwischen 
Gesellschaftern einer GmbH als 
freigebige ZuwendungÖffnen / Schließen

Gesellschafter einer GmbH können wirksam vereinbaren, dass Leistungen gesellschafterbezogen in die Kapitalrücklage zugeordnet werden.
Wenn die Kapitalrücklage jedoch im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet wird, kann dies abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung.
In diesem Fall kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, als freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter angesehen werden.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil (Az. II R 40/21) vom 19. Juni 2024 entschieden.

Sachverhalt:
Der Kläger, sein Vater und sein Bruder waren Gesellschafter einer GmbH. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Stammkapital in Höhe von 27.000 EUR brachten die Gesellschafter durch Bareinlagen in Höhe von jeweils 9.000 EUR auf. Der Vater hatte der GmbH über mehrere Jahre hinweg erhebliche Kapitalbeträge (4,95 Mio. EUR) zugeführt, die als „Kapitalrücklage V“ verbucht wurden.
Der Kläger und sein Bruder erhöhten das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlagen. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung und im Gegenzug vereinbarten die Gesellschafter eine Ausgleichszahlung an ihren Vater.
Das Finanzamt (FA) sah den Wertverlust des Vaters durch die Ausgleichsvereinbarung als nicht vollständig ausgeglichen an und bewertete dies als eine gemischte Schenkung vom Vater an den Kläger und seinen Bruder. Das FA setzte Schenkungsteuer fest.
Dem stimmte der BHF zu. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Auch ein Forderungsverzicht kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung sein.
Allen Beteiligten war bewusst, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte und dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt.

Quelle: BFH v. 19. Juni 2024 - II R 40/21

Unternehmensführung

Investitionsprämie aus dem 
WachstumschancengesetzÖffnen / Schließen

Wie kommt man an die Investitionsprämie aus dem Wachstumschancengesetz?
Wo erfolgt die Antragstellung?
Welche Bedingungen sind daran geknüpft?

Die Investitionsprämie aus dem Wachstumschancengesetz richtet sich vor allem an Unternehmen, die in klimafreundliche Technologien investieren. Um die Prämie zu erhalten, müssen folgende Schritte beachtet werden:

Voraussetzungen:
Unternehmen müssen in neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter investieren, die zur Verbesserung der Energieeffizienz führen. Ein zertifizierter Energieberater muss ein Einsparkonzept erstellen, das darlegt, wie die Investition zur Energieeinsparung beiträgt. Pro Wirtschaftsgut müssen mindestens 5.000 EUR Anschaffungskosten anfallen, und es darf in den ersten zwei Jahren fast ausschließlich in der EU genutzt werden.

Antragstellung:
Die Prämie kann ab 1. März 2024 bei dem zuständigen Finanzamt elektronisch beantragt werden. Unternehmen können bis zu vier Anträge innerhalb des Förderzeitraums (bis Ende 2029) stellen.

Förderhöhe:
Die Prämie beträgt 15 % der förderfähigen Kosten, mit einem Höchstbetrag von 30 Millionen EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

Ausnahmen:
Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen, wie Kernenergieerzeugung oder solche, die mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen einsetzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für weitere Informationen und zur Beantragung sollten Unternehmen die entsprechenden elektronischen Plattformen der Finanzverwaltung nutzen.

Übermittlung von Informationen zu 
ausländischen Bankkonten 
verfassungsgemäßÖffnen / Schließen

Ausländische Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.
Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Der BFH bestätigte hingegen die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sei gerechtfertigt.
Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Konto- stände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle: PM BFH

Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbarÖffnen / Schließen

Der Auszahlungszeitraum endet! Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung der Inflationsausgleichs-prämie nur noch bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Die Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Aktuelle Steuertermine

Aktuelle SteuertermineÖffnen / Schließen

November 2024:

Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 
11.11.2024 (14.11.2024)* 

Gewerbesteuer, Grundsteuer: 
15.11.2024 (18.11.2024)*

Dezember 2024:

Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), 
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 
10.12.2024 (13.12.2024)*

Januar 2025: 

Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 
10.01.2025 (13.01.2025)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 
in Klammern.


Swientek & Koitka PartGmbB
Steuerberater | Rechtsanwalt


Im Grevelnkamp 13
59192 Bergkamen
Telefon 02307 719987 0
Telefax 02307 719987 9
wk@stbsk.de | Routenplaner

Aktuelle Steuernews
für Ihr Smartphone


Unsere Kanzlei-App

© Swientek & Koitka PartGmbB